Berliner Testament Teil II

Das Berliner Testament ist bei größeren Vermögen oft eine Steuerfalle. Es treten zwei erbschaftssteuerrechtlich ungünstige Folgen ein:

1. Die Schlusserben verlieren den ihnen gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil   zustehenden persönlichen Freibetrag von derzeit Euro 400.000.

2. In der Person des überlebenden Ehegatten vereinigt sich das eigene Vermögen mit demjenigen des zuerst verstorbenen Ehegatten, wodurch eine erbschaftssteuerrechtliche Mehrbelastung eintritt, da der Steuertarif progressiv ausgestaltet ist.

 

Im folgenden ein Beispiel, wobei Besonderheiten wie Versorgungsfreibeträge etc. nicht berücksichtigt werden:

 

Die Eheleute Fritz und Maria Müller setzen sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein. Schlusserbe soll ihr Sohn Fridolin Müller sein. Beide Eheleute verfügen über ein Vermögen von jeweils Euro 350.000. Es verstirbt zuerst Fritz Müller und wird von seiner Ehefrau Maria beerbt. Auf diese geht somit im Erbgang das Vermögen des Fritz Müller in Höhe von Euro 350.000 über. Maria Müller muss aufgrund des ihr als Ehefrau zustehenden Freibetrags von Euro 500.000 keine Erbschaftssteuer bezahlen. Nach dem Tod der Maria Müller geht das auf Euro 700.000 angewachsene Vermögen auf den Schlusserben Fridolin Müller über. Nach Abzug des ihm zustehenden Freibetrags von Euro 400.000 muss er Euro 300.000 versteuern. Die Erbschaftssteuer beläuft sich auf 11%, somit auf Euro 33.000. Der große Nachteil für Fridolin Müller besteht darin, dass er den ihm nach Ableben seines Vaters Fritz normalerweise zustehenden Freibetrag von Euro 400.000 mangels Erbenstellung nicht geltend machen konnte, ihn also zugunsten der Finanzverwaltung verschenkt hat.

 

Da man dem Fiskus kein Geld schenken sollte, muss man bei größeren Vermögen andere steuerrechtliche Gestaltungsformen als das typische Berliner Testament finden. So könnte an eine Vor-und Nacherbschaft gedacht werden oder an eine Nießbrauchsregelung. Auch könnte bei einem Berliner Testament daran gedacht werden, nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten ein Vermächtnis zugunsten des Schlusserben zu regeln oder zur Abmilderung der Steuerlast doch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zuzulassen.

 

Für welche Gestaltungsform man sich entschließt, muss einem intensiven Beratungsgespräch vorbehalten bleiben, bei dem an Hand des konkreten Vermögens der Ehegatten die günstigste steuerrechtliche Regelung gefunden wird. Dabei sind auch andere erbschaftssteuerrechtlich mindernde Aspekte wie Versorgungsfreibeträge und bei Ehegatten zusätzlich der sich steuermindernd auswirkende Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

 

 

Suche

Rechtsgebiete

  • Sanierungs- und Insolvenzrecht +

    Ich habe mich auf das Recht der Sanierung spezialisiert, da ich im Rahmen meiner langjährigen Tätigkeit als Insolvenzverwalter die Erfahrung mehr Infos
  • Vertragsrecht +

    Ich habe im Rahmen meiner fast 20 jährigen Berufstätigkeit die Erfahrung gemacht, dass gerade im Vertragswesen nachlässig gehandelt wird, weil mehr Infos
  • Gesellschaftsrecht +

    Im Gesellschaftsrecht berate ich umfassend meine Klientel des Mittelstandes im Recht der Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft. Im Schwerpunkt geht es dabei mehr Infos
  • 1
  • 2
  • 3