Berliner Testament Teil I - Berliner Testament Teil I

Das Berliner Testament ist die beliebteste Verfügung von Todes wegen der meisten Deutschen. Damit setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein; nach dem Tod des zuletzt Versterbenden soll dann ein bestimmte Person, meist das Kind oder die Kinder , als Schlusserben alles erben. Dieses beliebte Testament erweist sich bei größeren Vermögen oft als Steuerfalle. Ich werde auf diesen oft vernachlässigten Aspekt später in Teil II zurückkommen. Vorher soll auf einige andere Punkte, die sich als nachteilig herausstellen können, verwiesen werden:

Die typische Formulierung eines Berliner Testaments lautet wie folgt:

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Als Erben des überlebenden Ehegatten und für den Fall unseres gemeinsamen Ablebens setzen wir unsere  gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen ein .

Im Zweifel sind solche Verfügungen von Todes wegen wechselbezüglich , d.h. sie können durch den Letztversterbenden  nicht mehr geändert werden.

Zweifel kommen auf, wenn man bedenkt, dass der länger lebende Ehegatte auf die Idee kommt, sich nach Ableben des Ehepartners wieder zu verheiraten.  Dieser Vorgang würde zugunsten des neuen Ehepartners gesetzliche Erbansprüche , zumindest in Form eines Pflichtteilsanspruchs auslösen, was wiederum zulasten der Ansprüche der Schlusserben (Kinder) geht. Dieser Problematik kann man mit folgender Wiederverheiratungsklausel begegnen:

Sollte der überlebende Ehegatte wieder heiraten, so muss er im Zeitpunkt der Wiederverheiratung an jedes unserer gemeinsamen Kinder ein Vermächtnis auszahlen. Die Höhe dieses Geldvermächtnisses entspricht dem Wert des gesetzlichen Erbteils eines jeden Kindes zum Zeitpunkt des Ablebens des vorverstorbenen Ehegatten.

Ein weiteres Problem kann auf den überlebenden Ehegatten zukommen, wenn eines oder alle der als Schlusserben eingesetzten Kinder nach Ableben des erstversterbenden Ehepartners den Pflichtteil verlangt. Man muss sich nämlich vergewärtigen, dass ein Berliner Testament die eingesetzten Schlusserben , in der Regel die Kinder, zunächst enterbt, da sie ihren gesetzlichen Erbteil nicht von dem überlebenden Ehegatten verlangen können . Dann aber sind sie zumindest pflichtteilsberechtigt, was rechnerisch bedeutet, dass sie zumindest die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils von dem überlebenden Ehepartner verlangen können. Bei großen Sachvermögen (Immobilien ) würde der überlebende Ehepartner in große finanziellen Schwierigkeiten kommen, weil er zur Befriedigung der Pflichtteilsprüche erhebliche Geldmittel durch Versilberung von Sachvermögen flüssig machen müsste. Gerade dieses Ergebnis wollen die Verfasser eines Berliner Testaments vermeiden. Da man den Kindern ihren Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nicht nehmen kann, versuchen die Ehegatten , dieses Problem mit folgender Pflichtteilsstrafklausel in den Griff zu kriegen:

Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden gegenüber dem überlebenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen, so wird dieses Kind auch nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten enterbt und soll nur den Pflichtteil erhalten.

Was bei großen Vermögen gegen die Abfassung eines Berliner Testaments spricht, ist eine steuerliche Problematik , denn man muss sich vor Augen halten, dass das eigene Vermögen zweimal weitergegeben und  folgerichtig grundsätzlich auch zweimal in voller Höhe besteuert wird.  Dazu mehr in Berliner Testament Teil II

 

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