Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB stehen unter ständiger Kontrolle der Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in neueren Entscheidungen bisher übliche Klauseln zum Haftungsausschluss sowie zum Aufrechnungsverbot für unwirksam erklärt. Diese Klauseln müssen nunmehr in den AGB von Unternehmen zwingend überarbeitet und der Rechtsprechung angepasst werden.

In einer ganz aktuellen Entscheidung hat der BGH entschieden, dass die von zahlreichen Rechtschutzversicherungen verwendete "Effektenklausel" und "Prospekthaftungsklausel" unwirksam sind. Nach diesen Klauseln gewähren Rechtschutzversicherungen ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräusserung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehmann-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.

Der BGH hat entschieden, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittlich gebildete Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt (BGH IV ZR 174/12)

Diese Entscheidung wird für die Rechtschutzversicherungen teuer, denn sie müssen nunmehr im Rahmen des Vertragsrechtschutzes ihren Versicherungsnehmern Deckungszusagen für Streitigkeiten wegen Falschberatung durch Banken im Zusammenhang mit Anlagen in Zertifikate und dergl. erteilen.

Abschließend noch ein Rat aus der Praxis:

Vermeiden Sie bitte im Zusammenhang mit Ihren Versicherungen, insbesondere Ihrer Rechtschutzversicherung den Abschluss von Nachträgen, denn diese beinhalten häufig Verschlechterungen Ihres Versicherungsschutzes. So werden Rechtsschutzversicherungen ihre AGB unter Berücksichtigung des neuen BGH-Urteils umformulieren, damit sie künftig wirksam sind. Solange Sie die künftige AGB nicht über eine Vertragsänderung etwa in Form eines Nachtrags akzeptiert haben, gilt für Sie die alte unwirksame Regelung mit der Rechtsfolge, dass die Rechtschutzversicherung die Deckungszusage für die oben erwähnten Streitigkeiten nicht ablehnen kann.

Auch diese Entscheidung zeigt wieder deutlich, dass AGB ständig unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zu überprüfen sind, um für den Verwender der AGB teure Nachteile zu vermeiden.

Frank Berner

Rechtsanwalt

 

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